Haushaltsauflösung im Todesfall: Wer muss zahlen?

In Folge eines Todesfalls ist häufig die Auflösung des Haushalts notwendig. In der Regel müssen in einem solchen Fall die Erben für die Kosten aufkommen. Manchmal wird das Erbe jedoch von den Hinterbliebenen ausgeschlagen, sodass das Erbe auf den Staat übergeht und ein Nachlassverwalter übernimmt.

Für die Hinterbliebenen ist es natürlich einfacher, wenn die verstorbene Person sich bereits im Vorfeld um eine Hinterbliebenenabsicherung gekümmert hat. Aus der Erfahrung wissen wir aber, dass dies meistens nicht der Fall ist.

Haushaltssauflösung bei Erbausschlagung

Sollte es keine rechtsgültigen Erben geben oder wurde das Erbe ausgeschlagen, kümmert sich der Vermieter um die Haushaltssauflösung. Falls die Erben sich jedoch nicht über den Haushalt des Verstorbenen einigen können, kann der Vermieter eine Nachlasspflegschaft beantragen, um die Haushaltsauflösung in Auftrag geben zu können.

Wie läuft die Haushaltsauflösung nach einem Todesfall ab?

Je nach Umfang des Haushalts kann die Auflösung sehr zeitintensiv sein. Dieser Aufgabe fühlen sich die Hinterbliebenen häufig nicht gewachsen. Daher empfiehlt es sich, eine Entrümpelungsfirma wie Schäfer Entrümpelung zu engagieren.

Bei einer Haushaltsauflösung, die von uns durchgeführt wird, geht es nicht um die wahllose Entsorgung des gesamten Hab und Guts. Stattdessen prüfen wir das Inventar sorgfältig und verrechnen auch wertvolle Objekte, sodass die Kosten für die Haushaltsauflösung entsprechend gesenkt werden können. Um geliebte Erinnerungsstücke und wichtige Unterlagen zu sichern, empfehlen wir Ihnen außerdem, das Inventar am besten im Vorfeld der Haushaltsauflösung zu sichern.

Die Kosten der Haushaltsauflösung werden in der Regel im Anschluss gesamtschuldnerisch zwischen den Erben aufgeteilt. Um eine gute Einschätzung der bevorstehenden Kosten zu erhalten, können Sie gerne jederzeit einen kostenlosen Besichtigungstermin mit uns vereinbaren. Im Anschluss lassen wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot über die vereinbarten Leistungen zukommen.

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